Gerade in der Winterzeit haben Eigentümer und Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen zusätzliche Pflichten zu erfüllen.
Dabei umfasst die Straßenreinigung insbesondere auch die Schneeräumung auf Straßen bis zur Straßenmitte und das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege sowie ggf. der besonders gefährlichen Stellen bei Glätte. Dies gilt auch an unbebauten Grundstücken.
Wird durch Schneefälle die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgefahrener Schnee ist ggf. durch Loshacken zu beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt wird. Unter Umständen ist der Schnee auch auf den Privatgrundstücken zu lagern!
Bei Schneefällen während der Nachtzeit sind der Schnee und Schneematsch bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrszeiten von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr zu räumen. Bei Tauwetter sind die Abflussrinnen von Schnee und Schneematsch freizuhalten.
Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der zeitlich später Räumende muss sich insoweit der schon bestehenden Gehwegfläche vor den Nachbargrundstücken anpassen.
Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, auf Fußgängerüberwege und, soweit vorhanden, auf besonders gefährliche Stellen. Ist kein Gehweg vorhanden, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
Die Benutzbarkeit der Gehwege und Fußgängerüberwege ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl; auf Salz ist aus ökologischen Gründen weitestgehend zu verzichten) herzustellen. Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen ebenso in ihrer Längsrichtung und die Überwege so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der zeitlich später Streuende hat sich wie bei der Schneeräumung an schon bestehende Gehwegrichtungen anzupassen.
Die Straßen sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu streuen, dass während den allgemeinen Verkehrszeiten von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr auf den Gehwegen, Fußgängerüberwegen und, soweit vorhanden, den besonders gefährlichen Stellen bei Glätte keine Rutschgefahren bestehen.
Ferner weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass das Kehrmaterial nicht in die Straßenablaufschächte und Abflusskanäle eingebracht werden darf.
Bei Nichtbeachtung der Räum- und Streupflichten und bei einem dadurch infolge entstehenden Schadensfall ist für den Geschädigten die Möglichkeit gegeben, denjenigen, der für den „Winterdienst“ vor dem entsprechenden Grundstück verantwortlich ist, zum Schadensersatz heranzuziehen.
Wir bitten daher alle Bürgerinnen und Bürger um Verständnis und um Beachtung dieses im eigenen Interesse notwendigen Hinweises.
Verbandsgemeindeverwaltung
Weißenthurm
-als örtliche Ordnungsbehörde-